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Gebrauchstauglichkeit im rechtlichen Kontext

Usability ist nicht nur ein Qualitätsmerkmal – sie ist zunehmend auch rechtlich relevant. Insbesondere dann, wenn Barrierefreiheit, Produkthaftung oder Normenkonformität gefordert sind.

Definition nach ISO 9241-11

Gebrauchstauglichkeit bezeichnet das Ausmaß, in dem ein Produkt durch bestimmte Benutzer in einem bestimmten Nutzungskontext effektiv, effizient und zufriedenstellend genutzt werden kann.

Warum Usability rechtlich zählt

Usability ist kein rein gestalterisches Thema. Sie beeinflusst direkt:

Ein fehleranfälliges Formular, das Nutzende in die Irre führt, kann etwa gegen Informationspflichten verstoßen. Oder eine unzugängliche App kann barrierefreie Standards verletzen – mit rechtlichen Konsequenzen für öffentliche wie private Anbieter.


Relevante Regelwerke und Gesetze

👩‍⚖️ Barrierefreie IT

Digitale Barrierefreiheit ist gesetzlich verpflichtend für viele Angebote. Grundlage bilden:

Ein barrierefreies System muss z. B. mit der Tastatur bedienbar, sprachlich klar verständlich und screenreader-kompatibel sein.

📚 Normen mit Rechtsbezug

Ein Unternehmen, das Normvorgaben ignoriert, riskiert im Schadensfall Haftung – etwa, wenn ein Bedienfehler durch mangelnde Gebrauchstauglichkeit verursacht wurde.


Praxisbeispiel: Barrierefreie Websites

Ein Landesportal verwendet Icons ohne Alternativtexte und unstrukturierte PDFs. Eine blinde Nutzerin kann wesentliche Informationen nicht erfassen. Dies stellt einen Verstoß gegen BITV 2.0 dar. Nach Beschwerde durch die Schlichtungsstelle droht eine Anpassungsverfügung – ggf. mit Sanktionen.

Barrierefreiheit ist also kein „Nice-to-have“, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, deren Einhaltung nachgewiesen werden muss – z. B. durch Evaluationen, Prüfberichte und nachvollziehbare UX-Dokumentation.


Fazit

Usability steht heute an der Schnittstelle von Design, Technik und Recht. Wer sie normgerecht und nutzerzentriert umsetzt, profitiert mehrfach: durch bessere User Experience, geringere rechtliche Risiken und klare Nachweise bei Prüfungen oder Ausschreibungen.

Merksatz

Usability schützt nicht nur Nutzer:innen – sondern auch Anbieter.

Zuletzt geändert: 17. Juni 2025