Gebrauchstauglichkeit im rechtlichen Kontext
Usability ist nicht nur eine Designfrage – sie ist zunehmend auch rechtlich relevant. Besonders dort, wo Barrierefreiheit, Normen und Pflichten greifen.
Definition: Gebrauchstauglichkeit
Laut ISO 9241-11 bezeichnet Gebrauchstauglichkeit (Usability) das Ausmaß, in dem ein Produkt von bestimmten Benutzern in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um festgelegte Ziele effektiv, effizient und zufriedenstellend zu erreichen.
Warum Usability auch rechtlich relevant ist
Gebrauchstauglichkeit beeinflusst nicht nur Nutzererfahrung, sondern auch:
- Barrierefreiheit (Accessibility)
- Produkthaftung und Verkehrssicherungspflicht
- Informationspflichten
- Datenschutz & Fehlerprävention
Relevante Regelwerke & Gesetze
Barrierefreie IT
- BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung)
- EN 301 549 (EU-Norm für barrierefreie IT-Produkte und -Dienste)
- EU Accessibility Act (2025 verpflichtend für viele digitale Produkte)
Normen & Richtlinien
- ISO 9241-210: Menschzentrierte Gestaltung
- ISO 9241-171: Softwareergonomie für barrierefreie Systeme
- Allgemeine Anforderungen an UX & Usability in Produktnormen
Beispiel: Barrierefreie Websites
Öffentliche Stellen sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dazu zählen u. a.:
- klar strukturierte Navigation
- verständliche Sprache
- Tastaturbedienbarkeit
- alternative Texte für Grafiken
Ein nicht-barrierefreies Angebot kann gegen die BITV oder den Accessibility Act verstoßen – mit rechtlichen Folgen.
Fazit
Gute Usability ist nicht nur ein Qualitätsmerkmal – sie ist in vielen Kontexten eine rechtliche Anforderung. Wer Gebrauchstauglichkeit professionell umsetzt, reduziert Risiken, erhöht Reichweite und erfüllt gesetzliche Vorgaben.
Merksatz
Usability schützt nicht nur Nutzer:innen – sondern auch Anbieter.