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Gebrauchstauglichkeit im rechtlichen Kontext

Usability ist nicht nur eine Designfrage – sie ist zunehmend auch rechtlich relevant. Besonders dort, wo Barrierefreiheit, Normen und Pflichten greifen.

Definition: Gebrauchstauglichkeit

Laut ISO 9241-11 bezeichnet Gebrauchstauglichkeit (Usability) das Ausmaß, in dem ein Produkt von bestimmten Benutzern in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um festgelegte Ziele effektiv, effizient und zufriedenstellend zu erreichen.

Warum Usability auch rechtlich relevant ist

Gebrauchstauglichkeit beeinflusst nicht nur Nutzererfahrung, sondern auch:

Relevante Regelwerke & Gesetze

Barrierefreie IT

  • BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung)
  • EN 301 549 (EU-Norm für barrierefreie IT-Produkte und -Dienste)
  • EU Accessibility Act (2025 verpflichtend für viele digitale Produkte)

Normen & Richtlinien

  • ISO 9241-210: Menschzentrierte Gestaltung
  • ISO 9241-171: Softwareergonomie für barrierefreie Systeme
  • Allgemeine Anforderungen an UX & Usability in Produktnormen

Beispiel: Barrierefreie Websites

Öffentliche Stellen sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dazu zählen u. a.:

Ein nicht-barrierefreies Angebot kann gegen die BITV oder den Accessibility Act verstoßen – mit rechtlichen Folgen.

Fazit

Gute Usability ist nicht nur ein Qualitätsmerkmal – sie ist in vielen Kontexten eine rechtliche Anforderung. Wer Gebrauchstauglichkeit professionell umsetzt, reduziert Risiken, erhöht Reichweite und erfüllt gesetzliche Vorgaben.

Merksatz

Usability schützt nicht nur Nutzer:innen – sondern auch Anbieter.